Corona-Massnahmen des RV Forst

Pandemie-Massnahmen des RV Forst vom 01.02.21

gemäß der aktuellen Corona Verordnung des Landes Baden Württemberg Fassung 01.02.21

  1. Die Vereinsanlange des RV Forst ist für den Publikumsverkehr und Zuschauer geschlossen.
    Zutritt haben nur Befugte des RV Forst.
    § 1d (1) 8. Corona VO des Landes BaWü
    Die Nutzung der Anlage ist nur aktiven Reitern des RV Forst gestattet. Der Aufenthalt ist nur zur notwendigen Versorgung und minimal notwendigen Bewegung der Pferde gestattet.
  2. Untersagt sind sonstige Ansammlungen (z.Bsp. gemütliches Zusammensitzen) auf der gesamten Anlage des RV Forst. Unter einer Ansammlung gemäß § 9 der Corona-Verordnung ist das bewusste Zusammentreffen verschiedener Personen unabhängig vom jeweiligen Zweck, zu verstehen.
    § 9 (1) Corona VO des Landes BaWü:
    (1) Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet
    1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
    2. von Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
  3. Das Tragen von Alltagsmasken ist auf der Anlage des RV Forst überall da verpflichtend, wo der Mindestabstand von 1,50m nicht einhaltbar ist. (Stallungen, WC, Reithalle…)
    § 3 Corona VO des Landes BaWü
  4. Die Anzahl an gleichzeitig anwesenden Reitern/Personen auf den Außenplätzen ist jeweils unter Einhaltung der Abstandsregelung (1,5m) auf 5 Personen begrenzt.
    § 1d (1) 8. Corona VO des Landes BaWü
  5. Reiten ist zur artgerechten Bewegung der Pferde ohne reitsportlichen Aspekt gestattet:
    in der Reithalle unter strenger Einhaltung der Abstandsregelung (1,5m)
    – Es dürfen sich insgesamt max. 5 Personen in der Reithalle aufhalten:
    = Reiter
    = Aufsichtsperson
    – die einen einzelnen Reiter beim Bewegen seines Pferdes anleitet und somit die Sicherheit des Reiters gewährleistet
    – zur Aufsichtspflicht bei Minderjährigen
    Reitbahn = 25x55m = 1375qm => pro Person 275qm
    – Weitere Personen und/oder Zuschauer sind nicht gestattet.
    § 1d (1) 8. Corona VO des Landes BaWü
  6. Unterricht zum Zwecke des sportlichen Trainings ist in der Reithalle während des bundesweiten lockdown gemäß der Corona VO NICHT gestattet.
    – Das Bewegen der Pferde dient ausschließlich der artgerechten Versorgung.
    – Ein reitsportlicher Aspekt beim Bewegen/Anleiten ist nicht gestattet.
    – Ausnahme gemäß der FAQ Ba Wü: „Reitunterricht ist aktuell ausschließlich tagsüber im Freien als Einzelunterricht möglich. Gruppenunterricht ist nicht erlaubt.“
    Zuschauer sind nicht gestattet.
    § 1d (1) 8. Corona VO des Landes BaWü
  7. Dokumentationspflicht:
    Die Reiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet ihre Anwesenheit in den Belegungsplan am schwarzen Brett in der Reithalle lückenlos und wahrheitsgemäß einzutragen, damit ein eventuelles Infektionsgeschehen schnellstens verfolgbar ist.
    § 6 Corona VO des Landes BaWü
  8. Die Wirtschaft ist geschlossen.
  9. Zum Thema Ausreiten empfehlen wir, daß max. 2 Reiter zusammen im öffentlichen Raum unterwegs sind.
    § 1c (2) 10. Corona VO des Landes BaWü

Alle Pandemie-Maßnahmen des RV Forst und weitere Infos finden Sie als PDF in unserem Download-Bereich.

Teile diesen Beitrag mit Deinen Freunden

Cookie Consent mit Real Cookie Banner