Satzung des Reit- und Fahrvereins Forst 1932. e.V.
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Reit- und Fahrverein Forst 1932 e.V.” und hat seinen Sitz in Forst, Landkreis Karlsruhe. Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Bruchsal eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes, Karlsruhe, Sportkreis Bruchsal und des Landesverbandes der Pferdesportvereine Baden-Württemberg und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 2. Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Reit- und Fahrsports, die Durchführung von Leistungsprüfungen, die Erteilung von Pferdepflege-, Fahr- und Reitunterricht, sowie die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine mit gleichgerichteten Bestrebungen.
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung (§§51 bis 68 AO); er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für etwaige Gewinne. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3. Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die volljährig sind und entweder aktiv den Reit- und Fahrsport ausüben oder als passives Mitglied nicht innerhalb der Vereinsanlagen den Reit- und Fahrsport ausüben. Jugendliche Mitglieder sind solche, die noch nicht volljährig sind.
3. Mitglieder, die sich um den Pferdesport oder den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorsitzende, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können den Titel eines “Ehrenvorsitzenden” erhalten. Das Nähere regelt eine vom Vorstand zu erlassende Ehrenordnung.
§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins zu fördern.
2. Die Aufnahme als aktives oder passives Mitglied erfolgt durch Stellen eines Aufnahmeantrages, in welchem der Antragsteller die Satzung anerkennt. Personen, die als aktive Vereinsmitglieder aufgenommen werden wollen und bereits einem anderen Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft zum Reit- und Fahrverein Forst 1932 e.V. im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen der Stammmitgliedschaft sind dem Verein mitzuteilen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Betreffenden mitzuteilen. Es bedarf keiner Angabe von Gründen.
3. Jugendliche Mitglieder können nur dann in den Verein aufgenommen werden, wenn mindestens ein Elternteil gleichzeitig die Mitgliedschaft erwirbt. Bei Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein jugendliches Mitglied als ordentliches Mitglied übernommen. Der Elternteil kann dann, sofern er will, aus dem Verein austreten. Die Aufnahme eines Jugendlichen Bedarf jedoch immer der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft und Vereinsstrafen
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste. Eine Vererbung ist nicht möglich. Ansprüche des Vereins auf Barzahlung rückständiger Beträge und Erfüllung anderer Verpflichtungen bleiben jedoch darüber hinaus bestehen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen jedoch alle Ansprüche und Rechte gegenüber dem Verein.
2. Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Ein Austritt ist jedoch nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung muss dann bis spätestens zum 15.11 des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Maßgebend ist der Zugang der Erklärung beim Vorstand. Für das Jahr, in dem der Austritt erklärt wird, ist der volle Jahresbeitrag zu leisten.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) Wenn es der Satzung, satzungsgemäßen Beschlüssen oder anderen Vereinsordnungen zuwiderhandelt.
b) Wenn es durch sein Benehmen das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
c) Wenn es sich einer Anordnung des Vorstandes beharrlich widersetzt.
d) Wenn es im Verein für den Übertritt zu einem anderen Reit- und Fahrverein Werbung macht oder als aktives Mitglied für einen anderen Reit- und Fahrverein unter dessen Namen bei Pferdeleistungsprüfungen (Turnieren) startet oder für einen anderen Reitverein in Funktion tätig wird, die den Vereinsinteressen zuwiderlaufen.
e) Wenn es seine Stellung im Verein oder ein Amt für politische oder konfessionelle Agitation missbraucht.
f) Wenn es sich grob unehrenhaft, unsportlich oder unkameradschaftlich verhält oder den inneren Frieden des Vereins stört.
g) Wenn es gegen die Grundsätze des Tierschutzes verstößt, insbesondere die verhaltens- und tierschutzgerechte Pferdeausbildung nicht wahrt.
h) Wenn es als Halter oder Eigentümer eines Pferdes die Benutzung der Vereinsanlage durch Nichtvereinsmitglieder gestattet.
4. Der Ausschluss kann vom Vorstand beantragt werden. Der Vorstand beschließt darüber nach mündlicher Verhandlung in grundsätzlich geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Vorstandsmitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind. Vor der Fassung des Beschlusses ist dem Auszuschließenden die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den ihm gemachten Vorwürfen zu geben. Ein erfolgter Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, Berufung zur nächsten Generalversammlung einzulegen. Die Berufungseinlegung hat aufschiebende Wirkung. Die angerufene Versammlung kann die Entscheidung des Vorstandes nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten aufheben. Die Entscheidung der Versammlung ist dem Ausgeschlossenen innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. Eine weitere Berufung findet nicht statt. Während des Laufes eines Ausschlussverfahrens ruhen alle Mitgliedschaftsrechte des Betreffenden.
5. Ein Mitglied, welches mit seiner Beitragszahlung in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb eines Monats nach Absendung der Mahnung die Beitragsrückstände in vollem Umfang abdeckt, kann auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die erfolgte Streichung ist dem Betreffenden innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. Mit Zugang der Mitteilung endet die Mitgliedschaft des Gestrichenen.
6. Aktive Mitglieder, welche mit der Erbringung von Arbeitsstunden in Höhe von mindestens 50 Arbeitsstunden in Rückstand geraten und nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand die rückständigen und fälligen Arbeitsleistungen nicht innerhalb von 6 Monaten abdecken, können durch Beschluss des Vorstandes als aktive Mitglieder von der Mitgliederliste gestrichen werden.
7. Der Vorstand entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Verstöße gegen die Mitgliedspflichten, die mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Zu diesem Zweck darf der Vorstand folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung,
d) Ausschluss an der Teilnahme am Sportbetrieb,
e) Verbot der Benutzung oder Betretung der Vereinsanlagen bis zu der Dauer von zwei Monaten.
Bei der Verhängung von Vereinsstrafen hat der Vorstand das §5, Abs. 4 beschriebene Verfahren zu beachten. Ein Recht zur Berufungseinlegung zur nächsten Mitglieder- oder Generalversammlung besteht aber für das betroffene Vereinsmitglied in diesem Fall nicht.
§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht in der Generalversammlung. Sie besitzen insbesondere das aktive und passive Wahlrecht für alle Ämter des Vereins. Jugendliche Mitglieder sind nicht stimm- und wahlberechtigt und auch nicht wählbar.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Anträge für die Generalversammlung zu unterbreiten.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der vom Vorstand festgesetzten Ordnungen zu benutzen. Ein Recht zur Benutzung der Reitanlagen besteht nur für die aktiven Mitglieder innerhalb der vom Vorstand festgesetzten Ordnungen. Andere Personen ist dies nur mit Zustimmung des Vorstandes gestattet.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vorschriften dieser Satzung zu befolgen sowie die Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge und Umlagen pünktlich zu entrichten.
6. Aktive Mitglieder sind außerdem verpflichtet, die auferlegten Arbeitsstunden und Dienstleistungen pünktlich zu erbringen. Die Ausbildung der Pferde und Reiter obliegt ausschließlich dem von der Generalversammlung berufenen Reitlehrer. Nur mit Zustimmung des Vorstandes kann auch von anderen Personen Reit- und Fahrunterricht erteilt werden. Diese Zustimmung kann vom Vorstand jederzeit widerrufen werden; eine Begründung ist nicht notwendig.
7. Jedes Mitglied, gegen das ein Ordnungsverfahren eingeleitet ist, ist verpflichtet, sich dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Ordnungsorgan zu unterwerfen und vor dem Ordnungsorgan zu erscheinen. Jedes Mitglied ist außerdem verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und auszusagen.
8. Für Reit- und Fahrunfälle übernimmt der Verein keine Haftung. Der Verein übernimmt für seine Mitglieder keine Verpflichtung, für Übungen und reiterliche Vorführungen Pferde zur Verfügung zu stellen.
9. Die Mitglieder sing hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
a) die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
b) den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
c) die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
d) Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§920, LPO) können entsprechend mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO Maßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
§ 7. Mitgliedsbeiträge
1. Bei Aufnahme hat jedes aktive Mitglied eine Aufnahmegebühr und alle Mitglieder während der Mitgliedschaft den jährlichen Mitgliedsbeitrag und Umlagen zu bezahlen.
2. Die Festsetzung der Aufnahmegebühr, des Mitgliedbeitrages und Umlagen nach Höhe und Fälligkeit wir ausschließlich durch die Generalversammlung bestimmt. Der Vorstand besitzt das Vorschlagsrecht. Aufnahmegebühren werden nur für aktive Mitglieder erhoben.
3. Das Nähere regelt eine vom Vorstand zu erlassende Beitragsordnung.
4. Bei Aufnahme eines aktiven Mitgliedes sind von diesem innerhalb von zwei Jahren zusätzliche Arbeitsstunden zu leisten. Während der Mitgliedschaft sind von den aktiven Mitgliedern jährlich weitere Arbeitsstunden zu leisten, deren Nachweise vom Vorstand schriftlich zu bestätigen sind. Aktive jugendliche Mitglieder leisten diese Arbeitsstunden durch Mithilfe von Familienmitgliedern oder gesetzlichen Vertretern, die Vereinsmitglied sind.
5. Die Festsetzung der zu erbringenden Arbeitsstunden sowie die Aufteilung dieser Dienstleistungen für Arbeiten bei Veranstaltungen, für Arbeitsleistungen auf der Reitanlage, Wirtschaftsdienste usw. obliegt einer vom Vorstand zu erlassenden Arbeitsstundenordnung für aktive Reiter. Der Vorstand kann von den aktiven Mitgliedern Umlagen (z.B. Beleuchtungskosten) erheben, die durch die Ausübung des Reit- und Fahrsports auf der Anlage entstehen.
6. Aktive Mitglieder, die dem Vorstand angehören, sind von der Erbringung derartiger Arbeitsleistungen befreit, soweit sie durch das übernommene Amt eine vergleichbare Arbeitsleistung erbringen.
7. In Härtefällen kann der Vorstand aktive Mitglieder von der Erbringung von Arbeitsstunden, jeweils für ein Jahr, befreien oder der Verlegung der fälligen Arbeitsstunden in die darauf folgenden Jahre zustimmen.
§ 8. Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die General- und Mitgliederversammlung
2. Es soll mindestens ein aktiver Reiter Mitglied des Verwaltungsrates sein.
3. Dem Vorstand obliegt die innere Führung des Vereins, die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Ferner obliegt ihm die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist zuständig für alle dem Verein gestellten Aufgaben, soweit Entscheidungen nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten sind. Er ist zur Aufstellung von Ordnungen berufen. Hierzu zählen insbesondere eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung, eine Reitanlagenordnung und eine Arbeitsdienstordnung. Ferner ist er zuständig für die Festsetzung der Termine zu Generalversammlungen, Versammlungen, Veranstaltungen sowie für die Vorbereitungen hierzu. Dem Vorstand obliegt ferner die Einführung eines Vereinsemblems. Der Vorstand ist nur der Generalversammlung für seine Entscheidungen verantwortlich.
4. Der Vorstand ist auf ortsübliche Weise einberufen. Eine Einberufungsfrist wird nicht festgelegt. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
5. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Vertreter bestimmter Interessengruppen oder sonstige Fachleute ohne Stimmrecht hinzuziehen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der regulären Amtszeit aus, so können die verbliebenen Vorstandsmitglieder – solange keine Neuwahl stattgefunden hat – jemanden aus ihrer Mitte durch Beschluss bestimmen, der kommissarisch das Amt des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausübt. Scheidet der 1. oder 2. Vorsitzende während der regulären Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Ergänzungswahl durchführt.
§ 9. Der Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist für den Verein allein vertretungsberechtigt.
2. Der 2. Vorsitzende darf im Innenverhältnis von dieser Vertretungsberechtigung nur dann Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
§ 10. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) Dem 1. Vorsitzendem
b) Dem 2. Vorsitzenden
c) Dem Schriftführer
d) Dem Kassier
e) Dem Geschäftsführer
f) Dem Reitlehrer
g) Dem Turniergeschäftsführer
h) Dem Platzwart- und Gerätewart
i) Dem Jugendwart
j) Dem Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses
k) Dem stellvertretenden Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses
l) Dem Aktivensprecher
m) Dem Pressewart
n) 2 Beisitzern
§ 11. Aufgaben der Amtsträger
1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in jeder Beziehung. Er beruft Sitzungen und Versammlungen ein, in denen er den Vorsitz führt. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Ihm obliegt die Beaufsichtigung der anderen Amtsträger.
2. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden in dessen Aufgaben. Er hat bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden dessen gesamte Kompetenzen.
3. Der Schriftführer fertigt Protokolle über alle Sitzungen, Versammlungen und Generalversammlungen an und bewahrt diese in geeigneter Form auf. Er soll im Hinblick auf die Vereinschronik alle Veranstaltungen dokumentieren. Er führt die Mitgliederliste und überwacht die Daten in Bezug auf Geburtstage und Ehrungen.
4. Der Kassier hat die Verwaltung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins. Er ist für den Einzug der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge zuständig.
5. Der Geschäftsführer ist zuständig für die Führung der Vereinsgeschäfte in Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Ihm obliegt insbesondere der Abschluss von Versicherungen sowie der Entwurf und die Vorbereitung von Verträgen.
6. Der Reitlehrer hat für die Ausbildung von Reitern und Pferden Sorge zu tragen. Er führt in Zusammenarbeit mit anderen Amtsträgern die fachlichen Veranstaltungen durch und leitet diese.
7. Der Turniergeschäftsführer ist verantwortlich für die Planung, Ausrüstung und Durchführung der Turniere. Er führt die Turnierkasse in Zusammenarbeit mit dem Kassier.
8. Der Platz- und Gerätewart sorgt für die Verwaltung, Instandhaltung und -setzung aller Gerätschaften, Hindernisse und Platzeinzäunungen. Er pflegt die Reitanlagen in Zusammenarbeit mit den hierfür eingeteilten Mitgliedern.
9. Der Jugendwart vertritt die Interessen der jugendlichen Mitglieder. Er ist in allen Fragen, die die jugendlichen Mitglieder betreffen, gesondert zu hören. Wird ein Jugendausschuss gebildet, so ist er dessen Vorsitzender.
10. Der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses ist mit seinem Stellvertreter und seinen Mitarbeitern für die Organisation des Wirtschaftsbetriebes bei Vereinsveranstaltungen zuständig.
11. Den Beisitzen können besondere Aufgaben übertragen werden.
§ 12. Die Generalversammlung
1. Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB ist die Generalversammlung. Sie ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Ihre Entscheidungen sind für alle Organe und Amtsträger des Vereins verbindlich.
2. Die Generalversammlung hat jedes Jahr im 1. Quartal stattzufinden. Für die form- und fristgerechte Einberufung ist der Vorstand zuständig.
3. Die Mitglieder sind zur Generalversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern zugehen. Die Frist beginnt mit der auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag und gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Das Einladungsschreiben kann auch von beauftragten Personen den Mitgliedern überreicht oder zugestellt werden.
4. Anträge für die Generalversammlung sind dem Vorstand so rechtzeitig zuzuleiten, dass diese noch in die Tagesordnung mit aufgenommen werden können. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge), können nur durch Unterstützung von 2/3 der anwesenden stimmungsberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Sonderregelung gibt es für die Auflösung des Vereins oder für die Änderung seines Zweckes. Hier ist § 19 der Satzung maßgebend.
6. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
7. Auf Antrag des Vorstandes, des Verwaltungsrates oder auf schriftlich begründeten Antrag eines Drittels der ordentlichen Mitglieder ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Für außerordentliche Generalversammlungen gelten die Regeln über die Einberufung entsprechend.
§ 13. Kompetenzen der Generalversammlung
1. Der Generalversammlung obliegen diejenigen Aufgaben, die nach dieser Satzung nicht ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen sind.
2. Der Generalversammlung obliegt ausschließlich:
a) Die Bestellung und Abberufung des Vorstandes.
b) Die Entgegennahme der Berichte der Amtsträger, insbesondere des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer.
c) Die Beschlussfassung über die Entlastung der Organe und der Amtsträger.
d) Die Neuwahl von Vorstand, Verwaltungsrat und Kassenprüfern.
e) Die Festsetzung von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen.
f) Die Beschlussfassung über Anträge nach der Tagesordnung und Dringlichkeitsanträge.
g) Die Abänderung oder Neufassung der Vereinssatzung.
h) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder die Änderung seines Zweckes. Vgl. hierzu aber die besonderen Maßnahmen des § 19 der Satzung.
i) Die Entlastung des Vorstandes.
§ 14. Versammlungen
1. Der Verein hält außer der Generalversammlung weitere Versammlungen nach Bedarf ab. Diese Versammlungen dienen vorwiegend der Vorbereitung und Organisation von Veranstaltungen sowie der Kontaktpflege der Mitglieder untereinander. Diese Versammlungen sind keine Generalversammlungen im Sinne des § 12 der Satzung und haben folglich auch nicht deren Kompetenzen.
2. Die Versammlungen werden vom Vorstand formlos einberufen.
§ 15. Die Reiterjugend
1. Die Aufgaben und Kompetenzen der Reiterjugend sind in einer Jugendordnung geregelt. Die Jugendordnung bedarf der Zustimmung durch die Generalversammlung. Mit Erteilung der Zustimmung wird die Jugendordnung Bestandteil der Satzung.
§ 16. Abstimmung und Wahlen
1. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Das heißt, Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Jede Stimmabgabe ist nur höchstpersönlich möglich. Eine Übertragung sowie eine schriftliche Stimmabgabe abwesender Mitglieder ist unzulässig.
2. Die Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, offen durch Handzeichen erfasst. Geheime Abstimmung erfolgt nur dann, wenn sich die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen hierfür ausspricht.
3. Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates werden mit Ausnahme des Jugendwartes von der Generalversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt und von der Generalversammlung bestätigt. Die Gewählten führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, bis ihre Nachfolger gewählt und im Amt sind. Unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
5. Die Neuwahl des 1. Vorstandes hat grundsätzlich in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Alle anderen Wahlen erfolgen in offener Abstimmung durch Handzeichen.
6. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Erzielt bei mehreren Kandidaten keiner diese Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
7. Wählbar sind im Regelfall nur anwesende Mitglieder. Abwesende sind dann wählbar, wenn von ihnen schriftlich die Bereitschaft erklärt wurde, zu kandidieren und die Wahl anzunehmen, und die Erklärung bei der Wahl vorliegt.
§ 17. Kassenprüfung
1. Die Kasse des Vereins wird zur jährlichen Generalversammlung von 2 Kassenprüfern, die nicht Mitglied des Vorstandes oder des Verwaltungsrates sein dürfen, überprüft. Sie erstatten der Generalversammlung einen Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassiers. Lehnen sie eine Entlastung ab, so haben sie dies zu begründen.
§ 18. Satzungsänderung
1. Antrag auf Satzungsänderung kann jedes Mitglied stellen.
2. Eine Satzungsänderung kann nur wirksam in einer Generalversammlung vorgenommen werden.
3. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
4. Damit der beantragten Satzungsänderung stattgegeben ist, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
5. Zur Rechtswirksamkeit der Änderung bedarf diese gemäß § 71 BGB der Eintragung im Vereinsregister.
§ 19. Auflösung des Vereins, Zweckänderung
1. Die Auflösung des Vereins oder die Änderung seines bisherigen Zweckes kann nur während einer extra zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden (Auflösungs- oder Zweckänderungsversammlung). Die Einberufung richtet sich nach § 12 der Satzung. In Abweichung von § 12 Abs. 5 der Satzung ist eine derartige außerordentliche Generalversammlung aber nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann sie nach einem Monat erneut einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2. Zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung seines bisherigen Zweckes ist in der außerordentlichen Generalversammlung eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Im Falle der Auflösung wählt die außerordentliche Generalversammlung 2 Liquidatoren.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Forst. Diese hat es zunächst 5 Jahre treuhänderisch zu verwalten. Wird innerhalb dieser Zeit in Forst ein neuer Verein mit gleichgerichtetem Zweck gegründet, so hat sie es an diesen zu übereignen. Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine Nachfolgegründung, so darf die Gemeinde Forst das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
§ 20. Inkrafttreten
1. Vorstehende Vereinssatzung wurde am 26.05.2000 von der Generalversammlung in Forst beschlossen und tritt ab dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.