Corona-Massnahmen des RV Forst

Pandemie-Massnahmen des RV Forst vom 10.03.21

gemäß der aktuellen Corona Verordnung des Landes Baden Württemberg Fassung 08.03.21

  1. Die Nutzung der Anlage ist den Vereinsmitgliedern des RV Forst gestattet.
    Der Aufenthalt ist gestattet für:
    – die notwendige Versorgung der Pferde
    – die minimal notwendigen Bewegung der Pferde.
    – Teilnahme am Reitunterricht (vgl. Punkt 6.)
  2. Untersagt sind Ansammlungen (z. Bsp. gemütliches Zusammensitzen oder gemeinsames Essen) auf der gesamten Anlage des RV Forst, die gegen §9(1) der Corona Verordnung BW verstoßen.
    Eine Ansammlung ist gemäß § 9 der Corona-Verordnung das bewusste Zusammentreffen verschiedener Personen unabhängig vom jeweiligen Zweck.
    § 9 Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen
    (1) Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet
    1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
    2. von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit; sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen.
  3. Das Tragen von Alltagsmasken ist auf der Anlage des RV Forst überall da verpflichtend, wo der Mindestabstand von 1,50m nicht einhaltbar ist. (Stallungen, WC, Reithalle…)
    § 3 Corona VO des Landes BaWü
  4. Die Anzahl an gleichzeitig anwesenden Reitern/Personen auf den Außenplätzen ist jeweils unter Einhaltung der Abstandsregelung (1,5m) begrenzt:
    Inzidenz über 50: max. 5 Personen
    Inzidenz unter 50: max. 10 Personen
  5. Reiten ist zur artgerechten Bewegung der Pferde ohne reitsportlichen Aspekt in der Reithalle unter strenger Einhaltung der Abstandsregelung (1,5m) gestattet:
    Vorgabe: min. 200qm/Person
    =>RV Forst Reithalle = 25x55m = 1375qm => pro Person 275qm
    Es dürfen sich daher gesamt max. 5 Personen in der Reithalle aufhalten:
    = Reiter mit Pferd, Person mit Pferd
    = Aufsichtsperson
    – die einen einzelnen Reiter anleitet und somit die Sicherheit des Reiters gewährleistet
    – zur Aufsichtspflicht bei Minderjährigen
    Weitere Personen und/oder Zuschauer sind nicht gestattet.
  6. Unterricht ist wie folgt gestattet: (max. Personen = Reitschüler inkl. Trainer)
    Inzidenz über 50 und unter 100:
    Reitunterricht Außenplatz und Reithalle:
    max. 5 Personen aus 2 Haushalten (unter 14 Jahre zählen nicht)
    Inzidenz unter 50:
    Reitunterricht Außenplatz
    max. 10 Personen aus 2 Haushalten (unter 14 Jahre zählen nicht)
  7. Dokumentationspflicht:
    ALLE Reiter, Personen und Aufsichtspersonen sind verpflichtet ihre Anwesenheit in den Belegungsplan am schwarzen Brett in der Reithalle lückenlos und wahrheitsgemäß einzutragen,
    damit ein eventuelles Infektionsgeschehen schnellstens verfolgbar ist.
    § 6 Corona VO des Landes BaWü
  8. Vorgaben der Corona VO zum Thema Ausritt:
    Inzidenz über 50 und unter 100:
    max 5 Personen aus 2 Haushalten (unter 14 Jahre zählen nicht)
    Inzidenz unter 50:
    max 10 Personen aus 2 Haushalten (unter 14 Jahre zählen nicht)

Alle Pandemie-Maßnahmen des RV Forst und weitere Infos finden Sie als PDF in unserem Download-Bereich.

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