gemäß der aktuellen Corona Verordnung des Landes Baden Württemberg
- Die Vereinsanlange des RV Forst ist für den Publikumsverkehr und Zuschauer geschlossen. Zutritt haben nur Befugte des RV Forst.
§13 (2) 6 Corona VO des Landes BaWü
Die Nutzung der Anlage ist nur aktiven Reitern des RV Forst gestattet. - Untersagt sind sonstige Ansammlungen auf der Anlage des RV Forst von mehr als 5 Personen. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht. Unter einer Ansammlung gemäß § 9 der Corona-Verordnung ist das bewusste Zusammentreffen verschiedener Personen unabhängig vom jeweiligen Zweck, zu verstehen.
§ 9 (1) Corona VO des Landes BaWü - Das Tragen von Alltagsmasken ist auf der Anlage des RV Forst überall da verpflichtend, wo der Mindestabstand von 1,50m nicht einhaltbar ist. (Stallungen, WC, Reithalle…)
§ 3 Corona VO des Landes BaWü - Die Anzahl an gleichzeitig anwesenden Reitern/Personen auf den Außenplätzen ist jeweils unter strenger Einhaltung der Abstandsregelung (1,5m) auf 5 Personen begrenzt. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht.
§ 9 (1) Corona VO des Landes BaWü - Reiten ist zur artgerechten Bewegung der Pferde ohne reitsportlichen Aspekt gestattet:
– in der Reithalle unter strenger Einhaltung der Abstandsregelung (1,5m)
– Es dürfen sich insgesamt max. 5 Personen in der Reithalle aufhalten:
= Reiter
= Aufsichtsperson
– die einen einzelnen Reiter beim Bewegen seines Pferdes anleitet und somit die Sicherheit des Reiters gewährleistet
– zur Aufsichtspflicht bei Minderjährigen
Reitbahn = 25x55m = 1375qm => pro Person 275qm
– Weitere Personen und/oder Zuschauer sind nicht gestattet.
§ 13 (2) 6 Corona VO des Landes BaWü - Unterricht zum Zwecke des sportlichen Trainings ist in der Reithalle während des bundesweiten lockdown gemäß der Corona VO NICHT gestattet.
– Das Bewegen der Pferde dient ausschließlich der artgerechten Versorgung.
– Ein reitsportlicher Aspekt beim Bewegen/Anleiten ist nicht gestattet.
– Ausnahme gemäß der FAQ Ba Wü: „Reitunterricht ist aktuell ausschließlich tagsüber im Freien als Einzelunterricht möglich. Gruppenunterricht ist nicht erlaubt.“
– Zuschauer sind nicht gestattet.
§ 13 (2) 6 Corona VO des Landes BaWü - Dokumentationspflicht:
– Die Reiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet ihre Anwesenheit in den Belegungsplan am schwarzen Brett in der Reithalle lückenlos einzutragen, damit ein eventuelles Infektionsgeschehen schnellstens verfolgbar ist.
§ 6 Corona VO des Landes BaWü - Die Wirtschaft ist geschlossen.
- Zum Thema Ausreiten empfehlen wir, daß max. 2 Reiter zusammen im öffentlichen Raum unterwegs sind.
§ 1c (2) 15. Corona VO des Landes BaWü
Alle Pandemie-Maßnahmen des RV Forst und weitere Infos finden Sie als PDF in unserem Download-Bereich.